Pro Kollisionen zwischen Leistungsschutz- und Autorenrechten sind ausgeschlossen

Contra Das Leistungsschutzrecht würde die Urheberrechte der Journalisten einschränken

„Das Urheberrecht des Autors an seinem Text und das Leistungsschutzrecht des Verlegers an dem Presseerzeugnis stehen nebeneinander, behindern sich wegen ihres unterschiedlichen Gegenstandes aber nicht. Der freie Autor kann seinen Artikel wie bisher an mehrere Publikationen verkaufen.” (Fiedler)

Die Verlage verlangen ein Recht, das sich (auch) auf die einzelnen Inhalte erstreckt, indem es Schutz gegen die Übernahme der Texte, Bilder und anderer Werke verleiht, aus denen Zeitungen und Verlagswebseiten bestehen. Ein solches Leistungsschutzrecht würde die Urheberrechte an den Bestandteilen des Presseerzeugnisses (Artikel, Fotos, einzelne Formulierungen aus den Artikeln) unweigerlich überlagern. Es ginge weit über das hinaus, was anderen Inhabern von Leistungsschutzrechten zusteht (Bitkom).

Wenn an Fotos und Artikeln oder gar an Bestandteilen von Artikeln neben dem Urheberrecht der Journalisten ein Leistungsschutzrecht der Presseverlage besteht, können die Journalisten ihre Rechte nicht mehr ungehindert ausüben. Wollen sie ihren Artikel zweitverwerten, müssen sie den Verlag, dem sie den Artikel zunächst überlassen haben, fragen.

„Ohne vertragliche Regelung, greift das Schutzrecht zusätzlich massiv in die Verwertungsbefugnis des Urhebers an seine eigenen Beiträge ein. Ein freier Journalist müsste bei Verwendung seines eigenen Artikels über einen weiteren Vertriebskanal stets den Presseverlag um Erlaubnis fragen oder eventuell Geld bezahlen – auch bei kleinsten Textauszügen.” (Dapp/Lorber, Deutsche Bank Research).

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