Am 8. August 2013 - 12:02 Uhr von Tom Hirche

Das neue Leistungsschutzrecht für Presseverlage

Prof. Dr. Gerald Spindler untersucht in seinem Beitrag für die Zeitschrift Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP) den Umfang des neuen Leistungsschutzrechtes für Presseverleger, seine Ausnahmen sowie die Vereinbarkeit mit dem dt. Grundgesetz bzw. europäischen Vorgaben.

Inhaber des Leistungsschutzrechts soll dem Wortlaut nach der Hersteller eines Presseerzeugnisses sein. Wie weit die Definition des Presseerzeugnisses in § 87f Abs. 2 UrhG reicht, legt Spindler umfassend dar. So verlange das Gesetz ausdrücklich nur eine „überwiegend“ als verlagstypisch anzusehende Leistung. Es müsse also auf die Gesamtumstände geschaut werden. Wäre die Leistung nur zu zwei Dritteln verlagstypisch, würde das noch ausreichen. Von Bedeutung wäre diese Unterscheidung dann, wenn der Artikel mit anderen Inhalten, wie z.B. einem Spiel verknüpft werde.
Was unter „verlagstypisch“ zu verstehen sei, hänge von unserer derzeitigen Wahrnehmung von Presse ab und müsse deshalb „dynamisch interpretiert werden“. Dadurch bestehe allerdings die Gefahr einer „Versteinerung“, so Spindler. Denn was heute als verlagstypisch gelte, könne schon bald untypisch sein.
Die Konkretisierung im Gesetz, dass ein journalistischer Beitrag u.a. ein Artikel sei, der der Informationsvermittlung diene, erweitere den Anwendungsbereich ungemein. „Denn Informationsvermittlung ist alles, was im Netz verfügbar ist, der Begriff der Information ist (fast) allumfassend.“ Da sich das Leistungsschutzrecht nicht nur auf Textinhalte beschränke, würden neben dem Wetterbericht auch Abbildungen darunterfallen.

Sozusagen in letzter Minute wurde eine Ausnahmeregelung ins Gesetz aufgenommen, nach der „kleinste Textausschnitte“ und „einzelne Wörter“ frei bleiben sollen. Nach Prof. Spindlers Ansicht könne man darunter grundsätzlich nur einen Satz fassen, der den verlinkten Inhalt verständlich beschreibt. Die Verständlichkeit sei also Auslegungsmaßstab. Der Gesetzgeber hätte Suchmaschinen nicht zu einer bloßen Linksammlung degradieren wollen. Fraglich sei, ob man sich bei der Auslegung dieser Ausnahme daran orientieren müsse, was technisch möglich sei.

Verschiedene praktische Probleme ergäben sich auch im Verhältnis zum Urheber eines Textes. Zum Beispiel regelt § 87g Abs. 3 UrhG, dass das Leistungsschutzrecht nicht zum Nachteil des Urhebers geltend gemacht werden kann. Möglicherweise habe der Autor aber ein Interesse daran, dass seine Artikel im Internet gefunden würden. Ausweislich der Gesetzesbegründung solle der Urheber im Internet für sich werben dürfen. Ungeachtet vertraglicher Abreden könnte er den Text also weiterhin auf seiner eigenen Webseite veröffentlichen. Dann dürfte der Presseverleger einem Suchmaschinenanbieter nicht verbieten, auf den dort platzierten Text zu verlinken.

Die Vorschaubilder-Rechtsprechung des BGH könne keine Anwendung finden. Halten Verlage ihre Texte technisch ungesichert auf ihren Webseiten bereit, so stelle dies nach Spindlers Ansicht mit Einführung des Leistungsschutzrechtes keine Erlaubnis mehr dahingehend dar, dass Suchmaschinenanbieter diese Texte für ihre Zwecke verwenden dürften. Dem Gesetzgeber stehe es hier frei, der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Boden zu entziehen. Ansonsten liefe das Leistungsschutzrecht auch völlig leer.
Das Teilen von Artikeln auf sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter falle jedoch in aller Regel nicht unter das Leistungsschutzrecht, da die meisten Nutzer dabei nicht gewerblich tätig würden.

Das Ergebnis des Gutachtens von Blankenagel und Spoerr, das im Auftrag des Verbands der deutschen Internetwirtschaft (eco) erstellt wurde, teilt Gerald Spindler nicht. Dem Gutachten nach greife das Leistungsschutzrecht unverhältnismäßig in Informationsfreiheit (Art. 5 GG) sowie die Berufsfreiheit der Suchmaschinenanbieter (Art. 12 GG) ein. Außerdem sei das Gesetz gar nicht geeignet, die wirtschaftliche Existenz der Verlage zu sichern. Wenn er auch aufgeworfenen Argumente und Bedenken für grundsätzlich richtig halte, weist Spindler auf den weiten Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers hin. Die Auswirkungen des Leistungsschutzrechtes könnte man nicht vorab einschätzen, sondern erst in der Zukunft.
Stattdessen hält Spindler einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsverbot des Art. 3 GG für möglich. Das Urheberrecht genieße einen verfassungsrechtlich höheren Schutz als das Leistungsschutzrecht der Verlage. Der Urheber kann sich aber aufgrund der Vorschaubilder-Rechtsprechung des BGH nicht dagegen wehren, dass Suchmaschinenanbieter und Newsaggregatoren seinen Text angemessen verwerten; dem Leistungsschutzberechtigen stehe nun aber gerade dieses Recht sich zu wehren zu. Und warum solle nur der Presseverlag, nicht aber z.B. auch ein Buchverlag geschützt sein?
Aus europarechtlicher Sicht gebe es keine Bedenken.

Spindlers Haltung zum Leistungsschutzrecht:

Auch wenn man rechtspolitisch gegen die Einführung eines Leistungsschutzrechts ist, muss man doch den Willen des Gesetzgebers und seine Intentionen bzw. den Telos eines Gesetzes respektieren, selbst wenn sie mitunter nicht vollkommen widerspruchsfrei aufzulösen sein mögen. Jedenfalls kann nicht quasi durch die Hintertür der Auslegung die Einführung des Leistungsschutzrechtes, so sehr man selbst dieses bekämpft hat, unterlaufen werden. [...] Es bleibt spannend, ob und wie sich dieses Leistungsschutzrecht in der Praxis tatsächlich durchsetzen wird.

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