Am 16. November 2010 - 13:21 Uhr von John Weitzmann

Die Verleger fordern eher zu wenig – Das Leistungsschutzrecht und der Versuch, mit Informationen Geld zu verdienen

Publikationsdatum 09.06.2010 ~ Art des Materials: Akteure: Schlagworte: Soziales System: 

Oliver Castendyk, Rechtsanwalt und Medienrechtler an der Universität Potsdam, vertritt in einem Beitrag auf Carta die Position, erweiterte Schutzrechte für Verlage seien sinnvoll, sinnvoller jedoch als ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage (Presse-LSR) sei ein sogenanntes „Pooling”, das die Rechte an den Presseerzeugnissen zusammenfassen würde.

Den Verlagen, rechnet Castendyk in seinem Beitrag vor, erhielten heute nur noch rund 6 Prozent der Werbeeinnahmen aller Medien – statt den nahezu 30 Prozent in der „alten Werbewelt”. Der Abwärtstrend bei Printwerbung sei offenbar unumkehrbar, die Verleger müssten daher dringend neue Einnahmequellen in einer geschätzten Größenordnung von 250 Millionen Euro pro Jahr erschließen. Zugleich belaste die „Gratiskultur” im Internet auch alle anderen Medien, zudem gebe es viele Dienste, die urheberrechtlich geschützte Inhalte nutzten, ohne dass die Rechteinhaber beteiligt wären. Um weiter qualitativ hochwertige Inhalte zu schaffen, müssten auch finanzielle Anreize dafür bestehen. Das Urheberrecht dürfe dabei durchaus den Zweck haben, bestehende Geschäftsmodelle zu sichern.

Castendyk stellt im Folgenden den bei iRights.info veröffentlichten Entwurf für ein Presse-LSR vor und zieht – wie viele der Befürworter – Parallelen zu den Leistungsschutzrechten für Filmproduzenten, Tonträgerhersteller und andere Werkvermittler. Nachteile für Journalisten durch das Presse-LSR könnten und sollten, so Castendyk, vertraglich gelöst werden. So könnten etwa Zweitverwertungen in den Arbeits- oder Honorarverträgen der Journalisten wieder zugelassen werden. Ohnehin sei eine Änderung der Praxis nur hinsichtlich der im Entwurf genannten „Teile von Presseerzeugnissen” zu erwarten. Zeitungen und Zeitschriften als Ganzes seien durch den Datenbankenschutz bereits heute vor unberechtigter Übernahme geschützt.

Bei der vorgesehenen Vergütungspflicht für berufliche Kopien von Presse-Artikeln – ob auf Drucker, PC oder Kopierer – müssten die Verleger auf Anteile an der Leermedien- und Geräteabgabe verzichten. Jeder berufliche Nutzer würde zudem direkt zum Lizenznehmer der Verlage gemacht, statt wie bisher indirekt über den Gerätepreis bzw. den Leermedienpreis zu zahlen. Castendyk rechnet vor, dass die Verleger dadurch weniger als 5 Millionen Euro an jährlichen VG-Wort-Einnahmen verlören, durch eine Abgabe auf beruflich genutzte PCs jedoch geschätzte 24 Millionen Euro zusätzlich einnehmen würden. Eine andere Dimension bekämen die Einnahmen erst dann, wenn jedes Laden von Inhalten in den Arbeitsspeicher des PCs bereits vergütungspflichtig wäre. Zwar sei dies im Entwurf vorgesehen, widerspreche aber der derzeitigen Rechtsprechung, die eine implizite Einwilligung jedes Webseitenbetreibers in diesen Vorgang annimmt.

Eine Beteiligung an den Werbeeinnahmen von Google, so Castendyk weiter, werde durch den besprochenen Entwurf wohl nicht entstehen. Auch hält Castendyk generell eine urheberrechtliche Ausrichtung des Presse-LSR für unwahrscheinlich, da ein Leistungsschutzrecht nur im Ausnahmefall weiter gehen könne als das Urheberrecht an schöpferischen Inhalten. Eine Monopolisierung einzelner Sätze oder sehr einfacher Texte sei zudem nicht wünschenswert. Mit einem Layout-Schutz nach dem Vorbild des britischen Publisher's Right sei den Verlagen ebenso wenig gedient.

Daher schlägt Castendyk vor, weniger in Richtung Pauschalabgaben und stärker in Richtung von Geschäftsmodellen zu denken. Entsprechende Bezahlmodelle würden dann dadurch zu sichern sein, dass alle Rechte der deutschen Zeitschrifen- und Zeitungsverleger in einen sogenannten „Rechtepool” zusammengefasst würden. Die Presse-Inhalte könnten dann hinter einer Paywall platziert und diese Ressource von Verlegern gemeinsam bewirtschaftet werden. Ein solcher Ansatz sei zwar kartell- und wahrnehmungsrechtlich „nicht gerade trivial”, diene jedoch eher dem Aufbau neuer Geschäftsmodelle als Pauschalabgaben.

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