Am 17. Juni 2011 - 7:26 Uhr von Redaktion

Überflüssig, schädlich und ökonomisch unsinnig – das Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Publikationsdatum 16.06.2011 ~ Art des Materials: Akteure: Schlagworte: Soziales System: Lizenz: 

Rainer Kuhlen, emeritierter Professor für Informationswissenschaft der Universität Konstanz, beurteilt in einem Aufsatz bei IUWIS ein Leistungsschutzrecht als schädlich für den freien Informationsfluss, als Eingriff in die Schrankenregelungen des Urheberrechts und als ökonomisch unsinnig. Leistungsschutzrechte für Presseverleger seien grundsätzlich nur mit einer Reihe von Einschränkungen überhaupt sinnvoll.

Die Politik solle „dringend davor gewarnt werden”, ein Presse-LSR im Rahmen des Dritten Korbs zur Urheberrechtsreform einzuführen. Sofern der Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums ein solches Recht vorsehe, sei das ein Ausdruck von Klientelpolitik und „eine Fehlinterpretation des staatlichen Regulierungsauftrags für den Umgang mit Wissen und Information”.

Kuhlen fasst den bisherigen Stand zu den Forderungen der Verleger zusammen und verweist auf die in der Anhörung des Bundesjustizministeriums zum Thema (Sommer 2010) angeführten Argumente gegen ein Presse-LSR.

Die von den Verlegern beklagte Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Grundlage im Internet ergebe sich viel eher dadurch, dass sie dessen Potenziale nicht ausschöpfen würden. Schutzansprüche, die „in früheren technologischen und medialen Umgebungen vielleicht sinnvoll waren”, richteten im Netz eher Schaden an. „Verknappung ist kein Mittel für wirtschaftlichen Erfolg im Internet”, schreibt Kuhlen, stattdessen sei Innovationsfähigkeit und kreative Phantasie bei der Entwicklung von Angeboten und neuen Modellen bei der Vermarktung gefragt.

Leistungschutzrechte für Presseverleger seien allenfalls unter den Bedingungen sinnvoll, dass sie 

  1. nur tatsächlich neue Leistungen – d.h. über die von den Urhebern erstellten Produkte hinausgehende Mehrwertprodukte und Metainformationsdienste – schützten
  2. die Schrankenregelungen nicht aushebelten  
  3. die Rechte der Urheber, vor allem der freien Journalisten, nicht beeinträchtigten und
  4. den freien Informationsfluss nicht schädigten.

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